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Informationen, Gesetze und Luftrecht

1. Fristen und Mindestalter bei der PPL und LAPL-Ausbildung

Rechtsgrundlage: Part-FCL, Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011

Folgende Fristen gelten für die Privatpilotenausbildung oder die Ausbildung zur LAPL:

Mindestalter als Flugschüler für PPL/LAPL
FCL. 020: Mindestalter für Ausbildungsbeginn PPL; und LAPL: keines
FCL. 020: Mindestalter für den ersten Alleinflug: 16 Jahre
FCL. 200: Mindestalter für Lizenzerhalt PPL und LAPL: 17 Jahre

Theorieprüfung für die Privatpilotenlizenz FCL. 025
Voraussetzung für die Anmeldung zur Theorie: Empfehlung der zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) für die Prüfungsreife.
Gültigkeit der Empfehlung: 12 Monate
Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung: 24 Monate
Ein Fach gilt als bestanden, wenn 75 %der erreichbaren Punkte auch erreicht worden.
Die theoretische Prüfung darf viermal wiederholt werden.
Es müssen nur die Fächer wiederholt werden, die nicht bestanden wurden.
Die theoretische Prüfung muss innerhalb von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zur Prüfung eingetreten ist, bestanden werden.
Gelingt das nicht, muss er die gesamte Prüfung wiederholen. Vorher muss eine weitere Ausbildung in der ATO absolviert werden.

Praktische Prüfung FCL .030
Vor Ablegung der praktischen Prüfung muss die Theorie bestanden sein.

Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen FCL.035 i.V.m. Anl. 1
Dem Inhaber einer LAPL werden die theoretischen Kenntnisse für eine PPL voll angerechnet.

Gültigkeit der Lizenz und der Berechtigungen
LAPL: unbegrenzt, die Rechte aus der Lizenz dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor einem Flug folgendes absolviert wurde: 1-Stündige Auffrischungsschulung mit Fluglehrer, wenn in den letzten 24 Monaten vor der Verlängerung 12 Flugstunden einschließlich 12 Starts und Landungen geflogen wurden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die fehlenden Stunden oder Starts/Landungen mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers absolviert werden oder Verlängerung durch einstündige Befähigungsüberprüfung mit einem Fluglehrer, der auch Flugprüfer ist.

PPL
: unbegrenzt

SEP – Berechtigung für einmotorige Landflugzeuge: 2 Jahre, Verlängerung durch 1-Stündigen Übungsflug mit Fluglehrer, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Verlängerung 12 Flugstunden einschließlich 12 Starts und Landungen absolviert wurden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, Verlängerung durch einstündige Befähigungsüberprüfung mit einem Fluglehrer, der auch Flugprüfer ist.

2. Fristen und Mindestalter bei der UL-Ausbildung

(Leichtflugzeug- Lizenz / Lizenz für Ultraleichtflugzeuge)

Mindestalter bei Ausbildungsbeginn: 16 Jahre

Theorie Ausbildung: 45 Stunden im Fernunterricht, 15 Stunden im Nahunterricht

Die abgelegte theoretische Prüfung ist 36 Monate gültig. D.h. die praktische Prüfung ist innerhalb von 36 Monaten nach bestandener Theorie abzulegen.
Praktische Ausbildung: 30 Flugstunden, davon 5 Allein-Flugstunden und 40 Allein-Landungen

3. Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen bei PPL- CPL- und ATPL- und UL- Lizenz

Immer wieder gibt es Nachfragen, wie die genauen Regelungen für die Verlängerung von Class-Ratings und Type-Ratings sind.
Dies bemisst sich nach den Part-FCL. 700 ff.

Weiter wird immer wieder gefragt, wie das beim UL ist und ob Stunden angerechnet werden.

1. Verlängerung der Klassenberechtigung SEP nach Part-FCL
Die Gültigkeit einer Klassenberechtigung SEP beträgt 2 Jahre, MEP ein Jahr (Part FCL. 740). Die Verlängerung bemisst sich danach FCL 740.A:

Möglichkeit 1: In den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung der Klassenberechtigung:

  • 12 Flugstunden
  • 12 Starts und Landungen
  • 1 Stunde Übungsflug mit Fluglehrer

Möglichkeit 2: Eine einstündige Befähigungsüberprüfung mit Flugprüfer

Es sind dann keine geflogenen Stunden notwendig. (Aber auch nicht schädlich)
Achtung! Was viele nicht wissen:
Die Befähigungsüberprüfung SEP kann gleichzeitig auch als Verlängerung der UL-Lizenz eingetragen werden.

Hinweis: Die Stunden, die man im 1. Jahr nach der Verlängerung der Klassenberechtigung SEP fliegt, zählen auf die 12 Stunden bei der Verlängerung nicht.
Wenn man also im 1. Jahr UL-Stunden fliegt, verliert man gar nichts, sondern spart Kosten.

2. Verlängerung der UL-Lizenz
Das geht nach der alten LuftPersV: was viele nicht wissen ist, dass die Flugstunden auf SEP-Flugzeugen auf die UL Stunden angerechnet werden (Umgekehrt aber nicht) . Außerdem gelten hier die Stunden der letzten 24 Monate, (es sind aber 24 Std gefordert).

§ 45 LuftPersV: Verlängerung der Leichtflugzeug-Lizenz

  • mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,

  • darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.

    Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.

  • Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Also: Hat man beide Lizenzen, fliegt man für die Verlängerung der Leichtflugzeug-Lizenz entweder statt des einstündigen Übungsfluges mit der Cessna eine Befähigungsüberprüfung mit der Cessna oder fliegt einen Übungsflug mit der Cessna und einen zusätzlich mit dem UL. Zusätzliche Stunden braucht man aber für das UL nicht.

4. Erwerb der UL-Berechtigung als Lizenzinhaber einer FCL-Lizenz
Der Erwerb der Berechtigung ist dann super einfach:

  • Keine Anmeldung zur Ausbildung
  • Flugausbildung mit einem Fluglehrer – Dauer nicht vorgeschrieben
  • eine theoretische Ausbildung insbesondere in das Rettungssystem (wird im Rahmen der Flugausbildung durchgeführt)
  • ein Prüfungsflug von 1 Stunde Dauer mit dem Ausbildungsleiter

Dann werden die Ausbildungsunterlagen beim DAEC oder DULV eingereicht und man erhaltet eine vollwertige, eigenständige Pilotenlizenz.

5. Abgelaufene Musterberechtigung SEP / MEP – Auffrischungsschulung
Weil dies immer wieder nachgefragt wird – wie funktioniert das, wenn die zu einer Pilotenlizenz nach Part-FCL gehörende Musterberechtigung abgelaufen ist?
Der Ausbildungsleiter einer ATO muss ein Ausbildungskonzept für eine Auffrischungsschulung entwickeln.

Der Maßstab hierfür ist:

  • Fähigkeiten des Antragstellers (gegebenenfalls Checkflug)
  • welche Ausbildung hat er (PPL oder Prüfer und ATPL-FI?)
  • Welche Flugerfahrung hat er?
  • Welche Flugerfahrung hat er in den letzten Monaten der Gültigkeit?
  • Wie lange ist er nicht mehr geflogen? Das bedeutet: Zur ersten Einschätzung benötigt der Ausbildungsleiter eine Kopie der Lizenz mit der letzten Gültigkeit und die letzten beiden Seiten des Flugbuches. Der Mindestumfang für die Auffrischungsschulung ergibt sich aus den AMC1 FCL.740(b)(1):
    • Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung weniger als 3 Monate abgelaufen, so bestehen keine zusätzlichen Anforderungen.
    • Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 3 Monate, aber weniger als 1 Jahr abgelaufen, so sind mindestens 2 Trainings-Sessions durchzuführen.
    • Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 1 Jahr, aber weniger als 3 Jahre abgelaufen, so sind mindestens 3 Trainings-Sessions durchzuführen.
    • Ist die Gültigkeit der Klassen- oder Musterberechtigung mehr als 3 Jahre abgelaufen, ist die vollständige Ausbildung wie zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung durchzuführen

6. Anforderungen an die Umwandlung einer LAPL-Lizenz in eine PPL-Lizenz

Immer wieder tritt die Frage auf, wie viel Aufwand es ist, eine Leicht Flugzeug-Pilotenlizenz / (LAPL-Lizenz) in eine vollwertige Privatpilotenlizenz (PPL) umzuwandeln.

Die Frage ist relativ einfach.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011, FCL. 210. A., b):

Danach gibt es besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL (A) sind. Diese müssen mindestens 15 Flugstunden auf Flugzeugen absolviert haben, von diesen 15 Flugstunden dürfen 10 Flugstunden Flugausbildung sein, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden.
Diese Ausbildungslehrgang muss mindestens10 Stunden, davon 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM) Strecke und 2 vollständig abgeschlossenen Landungen auf anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz.

In praktischer Hinsicht sollte der Ausbildungsleiter der ATO dafür Sorge tragen, dass der Bewerber eine aktuelle Prüfungsreife erlangt. Gerade Piloten, die noch die alte nationale Lizenz erworben haben, haben oftmals nicht die Kenntnisse des aktuellen Luftrechts. Auch das Fach „Human Factors“ gab es früher nicht. Bei Piloten, die originär einen LAPL erworben haben, sollte ein Schwergewicht darin liegen, dass Wissen zu vertiefen, insbesondere Funknavigation und das Fliegen unterschiedlicher Luftfahrzeuge. Weil der LAPL regelmäßig nur zum Fliegen eines Flugzeug-Typs berechtigt, war es oftmals nicht Gegenstand der Ausbildung, was notwendig ist, wenn man sich mit einem neuen Flugzeugtyp vertraut machen möchte.

Also:

Einfach zu einer zugelassenen ATO gehen, 6 Stunden mit Fluglehrer einmal alle Übungen, die auch in der Prüfung gefordert werden durchgehen, bis alles „sitzt“, dann noch 4 Stunden Alleinflug mit Flugauftrag des Fluglehrers absolvieren, gegebenenfalls noch einmal 2 Theoriestunden Luftrecht buchen und danach einen Prüfungsflug mit einem PPL-Prüfer.

7. Verlängerung der Gültigkeit der UL-Lizenz durch Befähigungsüberprüfung(Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer)

Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.
Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.
Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind:

8. Gültigkeit und Erneuerung der UL-Lizenz (gemäß § 45 LuftPersV)

Die Lizenz wird ab 2015 unbefristet erteilt.

Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL ) hat:

  1. mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,
  2. darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.
  3. Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Für Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte UL bis 120 kg Leermasse gelten dieselben Anforderungen; allerdings entfällt hier der Übungsflug mit Fluglehrer.

Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.luftrecht24.com/